Mietbedingungen LM RENT GmbH
I. Allgemeine Bedingungen
Vertragsparteien sind der Vermieter und der/die umseitig bezeichnete/n Mieter/in (der Mieter). Obliegenheiten aus diesen Bedingungen sind dem erlaubten Fahrer mitzuteilen und gelten für ihn ebenso, auch wenn hier vereinfachend nur vom „Mieter“ gesprochen wird. Mehrere Vertragspartner haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Soweit nachstehend von dem Mieter oder dem Fahrer die Rede ist, sind damit jeweils alle Mieter bzw. Fahrer gemeint. unabhängig davon, ob männlich, weiblich oder mehrere.
Der Mieter oder dessen angestellter Fahrer bestätigt mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den Mieter unmittelbar nach Fahrzeugübergabe gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die Mietbedingungen, die jeweils gültige Preisliste, das Fahrzeugübernahmeprotokoll sowie die Datenschutz-Erklärungen und -hinweise sind Bestandteil des Mietvertrages.
Der Mieter wird hiermit darauf hingewiesen, dass ihm nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ein besonderes Widerrufsrecht wegen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht zusteht. Laut Vorschriften der EU sind wir verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass die EU eine Plattform zur Online-Streitbeilegung zur Verfügung stellt: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.showEtlng=DE
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, Änderungen nur, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.
II. Nutzung des Mietwagens
1. Der Mietwagen darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personen sowie den bei dem gewerblichen Mieter angestellten Fahrern in dessen Auftrag geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Dem Mieter obliegt die Kontrolle und Überwachung. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sollte aus Gründen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters entgegen dieses Vertrages ein Nichtberechtigter das Fahrzeug führen, so haftet der Mieter auch für das Handeln des Nicht-Fahrtberechtigten, es sei denn, der Mieter kann beweisen, dass er dessen Handeln nicht zu vertreten hat. Der gewerbliche Mieter hat durch eine eigene Dokumentation oder regelmäßige Zusendung an den Vermieter sicherzustellen, dass tatsächliche Fahrer gegenüber Behörden benannt werden können. Andernfalls hat er für den wirtschaftlichen Schaden einer Fahrtenbuchauflage gegen den Vermieter aufzukommen.
2. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und/oder Güterbeförderung ist nur bei gesondert vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem Mieter untersagt, den Mietwagen zu motorsportlichen- oder Testzwecken sowie zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten (Recht des Tatortes) zu verwenden. Insbesondere ist es verboten, im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen auszurichten oder durchzuführen oder daran teilzunehmen oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortzubewegen, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
3. Die Nutzung des Mietwagens ist grundsätzlich nur im Inland gestattet. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Der Mieter kann die Nutzung im Ausland gegen ein zusätzliches Entgelt vereinbaren, Preis laut Preisliste. Dann ist die Nutzung auf dem EU-Festland und hier den Staaten der EU sowie Schweiz, Großbritannien und Norwegen gestattet.
4. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietdauer regelmäßig – mindestens vor jeder Fahrt – zu überprüfen.
5. Der Mieter haftet für sämtliche eigene Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für Ansprüche Dritter aufgrund seiner Nutzung des Mietfahrzeuges und stellt daher den Autovermieter von solchen durch ihn verursachten Buß- und Verwarnungsgelder, Gebühren und sonstige Kosten frei, soweit er diese zu vertreten hat. Als Ausgleich für entstandene Kosten und Aufwand der Vermieterin aufgrund durch den Mieter selbst verursachter/selbst begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen hat der Vertragspartner Schadenersatz zu leisten. Die Höhe des angemessenen Schadenersatzes richtet sich nach den Kosten des Vermieters, um den Vorgang zu bearbeiten und beträgt pro Bearbeitung 35 EUR. Der Mieter hat das Recht des Nachweises, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand/Schaden entstanden ist. Er hat weiter das Recht, den Anspruch der Vermieterin zurückzuweisen, weil er nicht selbst gefahren ist oder das vorgeworfene Vergehen ungerechtfertigt erhoben wurde. Daraus folgt die Pflicht, den Fahrer des Fahrzeuges aus der Reihe der berechtigten Fahrer zu benennen, der zum Zeitpunkt des Regelverstoßes das Mietfahrzeug genutzt hat und der demzufolge den Schaden und die verursachten Buß- und Verwarnungsgelder, Gebühren und sonstige Kosten zu vertreten hat.
6. Der Mieter gibt im Mietvertrag an, ob er bei Zahlung einer separaten Abrechnungsposition (“mit Erlaubnis zum Anhängerbetrieb”) das mit einer Anhängezugvorrichtung ausgestattete Fahrzeug im Anhängerbetrieb nutzen möchte. Lehnt er für ihn kostensparend ab, darf er die Anhängezugvorrichtung nicht nutzen. Fährt er trotzdem (für den Vermieter gefahrerhöhend) mit Anhänger und versursacht dabei einen Schaden bei Dritten oder am Zugfahrzeug, verhält er sich vertragswidrig und ist dem Vermieter gegenüber schadenersatzpflichtig.
III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe, Übergabeort
1. Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste oder bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Leistung des Vermieters beinhaltet Wartungsdienst, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung, nicht jedoch Kosten für Benzin u.a. Verbrauchsstoffe und der Straßennutzung wie Maut.
2. Der Mietwagen ist zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer zu den üblichen Geschäftszeiten in der vereinbarten Mietstation zurückzugeben. Eine Mietzeitüberschreitung von mehr als 59 Minuten gilt als weiterer Miettag. Die Verlängerung der Mietdauer bedarf der Zustimmung des Vermieters und ist dem Vermieter 24 Stunden vorher genehmigen zu lassen. Bei schuldhafter Überschreitung der Rückgabefrist um mehr als 24 Stunden ist der Vermieter berechtigt, zusätzlich eine Pauschale von 60 EUR pro angefangenem Tag zu verlangen. Dem Mieter steht es in allen Fällen frei nachzuweisen, dass der Vermieter keinen oder nur einen geringeren Schaden erlitten hat. Darüber hinaus behält sich der Vermieter weitergehende Schadenersatzansprüche vor. Bei verspäteter – nicht genehmigter – Rückgabe haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen und von ihm zu vertretenen Schäden an dem Mietwagen in voller Höhe, ungeachtet einer vereinbarten Haftungsreduzierung.
3. Erfolgt die Rückgabe nicht in der vereinbarten Filiale, kann der Vermieter die Kosten der Rückführung erstattet verlangen.
4. Übliche Geschäftszeiten sind der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder einem Aushang in den Geschäftsräumen des Vermieters zu entnehmen. Grundsätzlich ist die Rückgabe eines Fahrzeuges nur innerhalb dieses Zeitraumes möglich. Rückgaben außerhalb der Geschäftszeiten – bei denen der Zustand des Mietwagens nicht gemeinsam überprüft werden kann – bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Sonst endet in solchen Fällen die Mietzeit mit einer ordnungsgemäßen Rücknahme mit Beginn der nächsten Öffnungszeit. Der Mieter hat die Verantwortung für den Zustand des Fahrzeuges bis dahin.
5. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden.
6. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Anderenfalls werden Betankungskosten nach Üblichkeit zuzüglich Bearbeitungskosten (Kostenhöhe und Recht des Mieters siehe Punkt II.5) berechnet.
7. Bei Vertragsverletzungen durch den Mieter oder dessen Fahrer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt
8. Die Geschäftsbedingungen und die Preisliste gelten bei Mietwagentausch unverändert weiter.
9. Original-Zulassungsbescheinigungen sind als Teil der Fahrzeugausstattung zurückzugeben. Bei Verlust haftet der Mieter für Ersatz, d.h. für externe Kosten und internen Aufwand (Kostenhöhe und Recht des Mieters siehe Punkt II.5).
IV. Pflichten des Vermieters
1. Leistungsumfang
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug inklusive Zubehör und vereinbarter Zusatzleistungen zum Gebrauch.
Der Vermieter haftet nach den geltenden Vorschriften für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten (eigenes, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen). Für einfache Fahrlässigkeit besteht diese Haftung nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflicht) verletzt werden, beschränkt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse nach den vorstehenden Ziffern gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung sowie bei der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit und nach den Vorgaben des Produkthaftungsgesetzes.
2. Versicherung
Der Mieter ist durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Mietwagens enthalten.
3. Fahrzeug-Defekt
a) Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des Mietwagens zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der Mieter oder der Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis eingeholt hat und nicht der Mieter nach den Vertragsbedingungen für die Kosten haftet. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Bagatellschäden mit zu erwartenden Reparaturkosten bis zu 50 EUR.
b) Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern ein Preis in Abhängigkeit von verbrauchten Kilometern vereinbart wurde, darf der Vermieter nach der kartenmäßigen Entfernung abrechnen, sofern eine sofortige Reparatur nicht umsetzbar oder dem Mieter nicht zumutbar ist.
V. Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder Schaden am Mietwagen, Polizeiklausel
Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. der das Fahrzeug berechtigterweise Nutzende verpflichtet, unverzüglich die Polizei zum Ort des Ereignisses hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen, auch bei vermeintlich geringer Beschädigung und unabhängig von eigenem Verschulden. Anderenfalls entfällt der Vorteil aus der Haftungsreduzierung je nach Schwere des Verschuldens des Verstoßes gegen diese Obliegenheit. Ist die Polizei vom Unfallort aus nicht erreichbar, ist der Schaden an der nächstgelegenen Polizeistation anzuzeigen. Lehnt die Polizei eine Beteiligung telefonisch ab, sind Dienststelle und Name des/der Beamten/in zu notieren und mitzuteilen. Am Unfall/Schadenfall beteiligte Fahrzeuge und Personen sowie Zeugen (namentlich und mit ladungsfähiger Anschrift) sind zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Schaden-/Unfallbericht zu erstellen.
VI. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile, des Vermieters, die nach Mietwagenübergabe am und durch den Mietwagen entstehen (wie durch Unfälle und Schäden). Dabei wird jeder Schadenfall einzeln behandelt. Die Haftung bezieht sich auf das Fahrzeug, Fahrzeugteile bzw. -zubehör (und weitere Folgen daraus). Das gilt auch, wenn deren Ursache ein nach der Übergabe des Mietwagens eintretender Mangel der Verkehrssicherheit des Mietwagens ist, es sei denn, dieser wäre auch bei hinlänglicher Kontrolle nicht festzustellen gewesen. Die Ersatzpflicht des Mieters bei Schäden am Mietwagen erstreckt sich auch auf die Wertminderung sowie Gutachterkosten (außer wenn vom Vermieter beauftragt) und Abschleppkosten und einen eventuellen Mietausfallschaden. Der Mieter hat die Möglichkeit, einen niedrigeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.
VII. Haftungsreduzierung und Voraussetzungen
1. Die Haftungsreduzierung betrifft Fahrzeugschäden: Schäden nach Art der Teilkasko, das sind Schäden durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse, sowie Glas- und Wildschäden; Schäden nach Art der Vollkasko, das sind Unfallschäden sowie mut- und böswillige Handlungen Dritter.
Der Mieter kann seine Haftung bis zur Höhe einer Selbstbeteiligung (SB) nach dem Leitbild der Kaskoversicherung reduzieren. Wenn im Grundpreis bereits eine Haftungsreduzierung mit hoher SB enthalten ist, kann die SB gegen Aufpreis ggf. weiter reduziert werden. Dies bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Die Kosten hierfür sowie die Höhe der SB sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen.
Die Haftungsreduzierung nach Art einer Vollkaskoversicherung beinhaltet die Haftungsreduzierung nach Art einer Teilkaskoversicherung.
Wildschäden gelten nur bei Vorlage einer entsprechenden polizeilichen Bestätigung als Teilkasko-Tatbestand. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Der Mieter haftet nach dem Abschluss einer Haftungsreduzierung nur noch entsprechend dem vereinbarten Umfang (vereinbarte Selbstbeteiligung) nach dem Leitbild der Vollkaskoversicherung. Danach sind Folgeschäden von der Haftungsreduzierung nicht umfasst (siehe Punkt VI.). Ist keinerlei Haftungsreduzierung vereinbart, haftet der Mieter für alle von ihm zu vertretenden nach Übergabe des Mietwagens entstandenen Schäden.
2. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet der Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen vorsätzlich herbeigeführt hat. Im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens haftet der Mieter/berechtigte Fahrer in einem seinem Verschulden entsprechenden Verhältnis nach § 81 VVG. Entgegen der Empfehlung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft für die Kraftfahrversicherung verzichtet der Vermieter in diesem Fall nicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Mietwagens unter Ordnungswidrigkeiten- bzw. strafrechtlich relevantem Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss.
3. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vorsätzliche Verstöße gegen seine in den Mietbedingungen niedergelegten Obliegenheiten (wie Nutzung für unerlaubte Zwecke, ungenehmigter Mehrkilometerverbrauch, unerlaubter Auslandsaufenthalt, ungenehmigte Verlängerung der Mietzeit, unerlaubter Fahrer, Beachtung Verkehrsregeln und sonstiges wie Verhalten bei Unfall und Beschädigung, Havarie oder Verlust) zum vollständigen Entfall der Haftungsreduzierung führen, während grob fahrlässige Verstöße gegen diese Pflichten eine Einschränkung der Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis nach sich ziehen können. Abweichend davon ist der Vermieter an die Vereinbarung zur Haftungsreduzierung gebunden, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadens noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Mieters ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn eine arglistige Obliegenheitsverletzung vorliegt.
4. Der Mieter haftet trotz Vereinbarung einer Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Vollkasko in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien, mangelnde Ladungssicherung etc.) im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges nach diesem Mietvertrag zurückgehen. Diese Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden, ebenso wie Schäden durch Falschbetankung, Schaltfehler, Schäden allein aufgrund Bremsvorgang, Überbeanspruchung, aufgrund Rangieren mit Hänger und sonstige Schäden, die nicht dem Leitbild der Vollkaskoversicherung (aktuelle Fassung) entsprechen.
5. Telefonische Vereinbarungen einer Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht möglich. Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.
6. Bei Eigenschäden – Schäden durch Unfall zweier Fahrzeuge des Vermieters während der Miete durch denselben Mieter – greift der Schutz durch den Haftpflichtversicherers des verursachenden Fahrzeuges nicht. Für die Schäden an beiden Fahrzeugen haftet der Mieter dann selbst, ggf. im Rahmen der im Mietvertrag und unter VII geregelten Haftungsreduzierung.
VIII. Zahlungsbedingungen
Der Vermieter kann eine Mietvorauszahlung in Höhe der Miet- und Nebenkosten sowie eine Kaution (Sicherheitsleistung) verlangen.
IX. Datenschutz
1. Allgemein
Der Vermieter wird personenbezogene Daten des Mieters und ggf. der berechtigten Fahrer verarbeiten, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sich das aus einem berechtigten Interessen im Rahmen der Kfz-Vermietung ergibt. In Bezug auf Ihr Auskunftsrecht und weitere Rechte verweisen wir auf unsere Datenschutzinformationen und -erklärung als Anlage zum Mietvertrag. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und unberechtigte Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Für den Fall, dass Verkehrsverstöße bekannt werden, bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder vom/von den Mietern abgegebene Zahlungszusagen nicht eingelöst werden oder Rückbuchungen erfolgen o.ä., ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an berechtigte Dritte weiterzuleiten.
Da wir Fahrzeuge mit Ortungs- und Trackingsystemen einsetzen, weisen wir Sie darauf hin, diese Systeme im Bedarfsfall zur Feststellung des Fahrzeugstandortes einzusetzen. Solche Fälle sind Verdacht auf Diebstahl, verspätete Rückgaben, Anzeichen für Unterschlagung, Unfälle oder Pannen. Weitere Informationen entnehmen Sie unseren Datenschutz-Erklärungen.
2. Weitere Information zur Datenverarbeitung
An dieser Stelle informieren wir Sie über die Erhebung personenbezogener Daten bei Geschäftsabschlüssen durch uns. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die auf Sie persönlich beziehbar sind. Verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist das zu Beginn dieser AGB genannte Unternehmen. Für nähere Informationen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung.
a) Personenbezogene Daten werden durch uns erhoben und gespeichert, soweit dies erforderlich ist um unsere vertraglichen Leistungen zu erbringen. Eine weitergehende Nutzung erfolgt nur, wenn Sie ausdrücklich eingewilligt haben.
Teilweise bedienen wir uns externer Dienstleister mit Sitz im europäischen Wirtschaftsraum, um Ihre Daten zu verarbeiten. Diese Dienstleister wurden von uns sorgfältig ausgewählt, schriftlich beauftragt und an Weisungen gebunden. Sie werden von uns regelmäßig kontrolliert. Die Dienstleister werden diese Daten nicht an unberechtigte Dritte weitergeben, sondern sie nach Vertragserfüllung und dem Abschluss gesetzlicher Speicherfristen löschen, soweit Sie nicht in eine darüberhinausgehende Speicherung eingewilligt haben.
b) Ihre Zahlungsdaten werden je nach dem von Ihnen ausgewählten Zahlungsmittel an den entsprechenden Zahlungsdienstleister übermittelt. Die Verantwortung für Ihre Zahlungsdaten trägt der Zahlungsdienstleister.
Des Weiteren erfolgt eine Weitergabe Ihrer vertragsbezogenen Daten im Falle des Verdachts einer Strafanzeige oder Ordnungswidrigkeit an die zuständige Behörde im Fall einer Anfrage der Strafverfolgungsbehörde oder Ordnungsbehörde. Dies sowohl bezogen auf Ihre Personalien, insbesondere Name und Anschrift, als auch Bezogen auf den Nutzungszeitraum und Daten des genutzten Kraftfahrzeugs inklusive Kennzeichen. Diese Daten können auch im Falle eines Verkehrsunfalls zur Regulierung des Verkehrsunfalls mit Dritten verwendet werden.
c) Sie haben das Recht, von uns jederzeit Auskunft zu verlangen über die zu Ihnen bei uns gespeicherten Daten. Dies betrifft auch deren Herkunft sowie die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die diese Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung. Wenn Sie eine Einwilligung zur Nutzung von Daten erteilt haben, können Sie diese jederzeit widerrufen. Alle Informationswünsche, Auskunftsanfragen oder Widersprüche zur Datenverarbeitung richten Sie bitte per E-Mail an (…) oder an die im Abschnitt (…) genannte Adresse.
d) In wichtigen Fällen, insbesondere wenn bei der Anmietung gemachte Angaben, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Mieters oder über die Zahlungsdaten des Mieters, falsch sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten des Mieters gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten um die sofortige Übergabe des gemieteten Fahrzeugs durchzusetzen und/oder die bestehende Forderung durchzusetzen.
e) Während der Benutzung des gemieteten Fahrzeugs durch den Fahrer ist es möglich, dass das vermietete Fahrzeug bauart- und nutzungsbedingte Daten erhebt und speichert. Ob und welche Daten durch das vermietete Fahrzeug erhoben werden ist dem jeweils zur Verfügung gestellten Handbuch des Kraftfahrzeugs zu entnehmen, in das der Mieter auf Wunsch vor der Anmietung Einblick erhält. Auf die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten unmittelbar durch das Kraftfahrzeug hat der Vermieter keinerlei Einfluss, dies obliegt alleine der Verantwortung des Herstellers des jeweiligen Kraftfahrzeugs. Der Vermieter jedenfalls wird keine derart erhobenen Daten auslesen oder sie einem konkreten Nutzer zuordnen oder dies auch nur versuchen.
f) Der Vermieter speichert keine zur Durchführung des Vertrages erhobenen Daten in dem jeweils vermieteten Kraftfahrzeug. Soweit durch den Nutzer selbstständig Daten in das vermietete Kraftfahrzeug eingegeben werden obliegt dies seiner eigenen Verantwortung. Vor einer Eingabe personenbezogener Daten wird sich der Nutzer insbesondere in dem zu dem vermieteten Fahrzeug zugehörigen Handbuch darüber informieren, auf welche Art die eingegebenen Daten gespeichert werden, ob und ggfs. wie sie wieder gelöscht werden können.
g) Eine Überwachung des Standorts des vermieteten Kraftfahrzeugs findet durch den Vermieter während der ordnungsgemäßen Nutzung nicht statt. In wichtigen Fällen, insbesondere in den Fällen entsprechend Absatz d dieses Abschnitts, darf der Vermieter zur Durchsetzung der ihm zustehenden Forderung auf Rückerhalt des vermieteten Fahrzeugs, durch den Einsatz von technologischen Mitteln, insbesondere den Einsatz eines GPS-Senders, den Aufenthaltsort des PKW feststellen.
h) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Missbrauch im Rahmen der Nutzung des vermieteten Fahrzeugs, weder durch Ihn noch durch von ihm autorisierte Nutzer, auftritt. Eine Eingabe von Daten ist nur im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung zulässig. Der Zugriff auf oder die Erhebung von Daten Dritter, insbesondere früherer oder späterer Nutzer, ist unzulässig und zu unterlassen. Sollte dem Mieter im Rahmen der Nutzung eine Zugriffsmöglichkeit auf Daten Dritter bekannt werden, wird er den Vermieter über diese Zugriffsmöglichkeit spätestens bei Rückgabe des vermieteten Fahrzeugs informieren.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Mieter Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amts- bzw. Landgericht am Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters.
XI. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam sein oder ihre Wirksamkeit zwischenzeitlich verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.