ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages
1.1 Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der Mietvertrag kann per Post oder Telefax übermittelt werden.
1.2 Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3 Der Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.
1.4 Vor der Anmietung erfolgt eine Bonitätsprüfung.
2. Mietdauer / Kündigung / Streckenbegrenzung / Fahrzeugrückgabe
2.1 Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden. Eine Kündigung des befristet abgeschlossenen Mietvertrags ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sine von § 543 BGB, beiderseitig ausgeschlossen. Als wichtiger Grund geltend insbesondere:
• Verzug mit Mietzahlungen in einer Gesamthöhe von mindestens einer Wochenmiete für einen Zeitraum von mehr als fünf Werktagen,
• nicht eingelöster Lastschrifteinzug,
• erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
• gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungs-maßnahmen,
• mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
• unsachgemäße und unrechtmäßige Gebrauch.
2.2 Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a Abs. 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.
2.2.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug im Falle der Erreichung des im Mietvertrag (oberhalb Seite 2) angegebenen zulässigen Kilometerstandes bereits vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Für den Fall, dass der Mieter den im Mietvertrag angegebenen zulässigen Kilometerstand überschreitet, ist er zur Zahlung eines Nutzungsentgeltes in Höhe von 0,30 € je überschrittenem Kilometer verpflichtet.
2.2.3 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei der Beendigung des Mietvertrags zurückzugeben. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so verlängert sich dadurch das Mietverhältnis nicht. § 545 findet keine Anwendung. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.
Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug zu dem Vereinbarten Rückgabetermin abzugeben, sollte der Kunde 2 Tage in Verzug kommen das Fahrzeug abzugeben und ist nicht Telefonisch erreichbar, wird der Wagen abgeschaltet und die Polizei alarmiert.
2.2.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Beendigung des Mietvertrages in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Ist wegen einer übermäßigen Verschmutzung des Fahrzeugs oder einer Geruchsbeeinträchtigung des Fahrzeuginnenraums eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erforderlich, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale in Höhe von 50,00 € berechnet, es sei denn, der Mieter führt den Nachweis, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.
3. Verbotene Nutzungen, Teilnahme am Straßenverkehr
3.1 Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in den folgenden Ländern gestattet: Deutschland,
Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
3.2 Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
3.2.1 Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.
3.2.2 Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
3.2.3 Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
3.3 Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag (oben Seite 1) genannten berechtigten Fahrern geführt werden.
3.4 Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist. Firmenkundin haben eigenständig zu prüfen, ob der berechtigte Fahrer eine im Inland gültige Fahrerlaubnis besitzt. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage der original Führerscheine aller berechtigten Fahrer vorzulegen.
3.5 Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Mietverhältnis geltend zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
3.5 Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
3.6 Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Mieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, ist für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale in Höhe von 20,00 € fällig und wird der Kreditkarte des Mieters belastet (soweit vorhanden) oder dem Mieter in Rechnung gestellt, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
4. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
4.1 Die während der Mietdauer verbrauchten Kraftstoffe, Öle und sonstige Hilfs- oder Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.
4.2 Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150 Euro je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
5. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung
5.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde; das Rauchen im Innenraum des Fahrzeugs ist nicht gestattet. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
• das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
• das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage.
• Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstige) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
5.2 Der Mieter und/oder der Fahrer haften bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der Mieter und/oder der Fahrer haften demnach dann nicht, wenn sie die Schadensverursachung/Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
5.3 Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird, haften der Mieter und/oder der die Fahrer beschränkt auf die Höhe der je Schadensereignis vereinbarten Selbstbeteiligung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde.
5.4 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
5.5 Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 35,00 € als angemessenen Ersatzleistung vereinbart.
6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden und technische Defekte
6.1 Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
6.2 Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
6.3 Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 6.1 bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
6.4 Ziffern 6.2 bis 6.3 gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters
7.1 Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
7.2 Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 7.1. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt Seitens des Vermieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder seine Obhutspflichten gemäß Ziffer 7.3. unten verletzt hat.
7.3 Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
7.4 Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des Vermieters gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages (siehe vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung – Seite 2 dieses Mietvertrages), sofern nicht die nachfolgende Regelung unter Ziffer 7.5 zutreffend ist.
7.5 Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 7.4 tritt in diesem Fall nicht ein.
8. Haftung des Vermieters
8.1 Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
8.2 Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
8.3 Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
8.4 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Mietobjekts oder sonstige Schäden.
9. Technische und optische Veränderungen
9.1 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
9.2 Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
9.3 Sollten Veränderungen vorgenommen worden sein werden kosten für die Wiederherstellung, dem Mieter angerechnet.
10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
10.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
10.2 Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
10.3 Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
11. Zahlungsbedingungen
11.2 Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig
11.1 Der Mietpreis (zzgl. vereinbarter Entgelte, wie z.B. Zustellungskosten) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung, vorzeitiger Fahrzeugrückgabe oder Stornierung erfolgen nicht.